Großbritannien-Dienstreisen seit dem Brexit

– das sollten Sie wissen

Lang hat es gedauert, dann war er schließlich doch da – der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, kurz: Brexit. Nach der Zustimmung am 29. Januar 2020 durch alle 27 Mitgliedsstaaten gilt das Austrittsabkommen seit dem 1. Februar 2020, und auch die Übergangsphase ist seit 01. Januar 2021 vorbei, das heißt, es gibt neue Regelungen, die bei der Einreise nach Großbritannien zu beachten sind.

Aber welche Regelungen gelten speziell für Dienstreisen bzw. Entsendungen auf die „Insel“? (Vorbehaltlich, dass diese aufgrund der Corona-Regelungen überhaupt möglich sind.) Wenn es um Dienstreisen ins Ausland geht, gilt es immer mehrere Aspekte zu beachten, und damit sind nicht nur Passbestimmungen oder Aufenthaltsrecht gemeint. Auch Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuer sind betroffen. Ein kleiner Dschungel an Vorschriften, der es in sich hat – und der durch den Brexit nicht weniger geworden ist.

Vieles wurde anders...

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Einreise nach Großbritannien für Arbeitseinsätze mit einer Dauer von über sechs Monaten für EU-Bürger (außer Iren) visapflichtig.

Arbeitsbedingte Einreisen mit einer Dauer von unter sechs Monaten sind für manche geschäftliche und akademische Tätigkeiten seit dem 01.01.2021 visafrei. Dazu zählen Teilnahmen an Besprechungen, Konferenzen, Seminaren oder Vorstellungsgesprächen, Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Geschäftspartnern oder Messebesuche.  
Was zu diesen „Permitted Activities“ zählt, kann auf dem britischen Behördenportal www.gov.uk/browse/visas-immigration/work-visas eingesehen werden.

Und auf der Website www.gov.uk/check-uk-visa lässt sich schnell prüfen, ob ein Visum erforderlich ist. 

Bei der Lohnsteuer gilt bleibendes Recht auf Basis des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Es ist seit 2010 in der Rechtsordnung beider Länder verankert, regelt die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen und verhindert so zuverlässig, das Einkünfte doppelt besteuert werden, unabhängig davon, wo sie erwirtschaftet worden sind.
 

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Es kann so einfach sein: Belege schon während der Reise abfotografieren, digital ablegen – so gut wie abgerechnet. Für Ihre Dienstreisen und Kundentermine, im Außendienst oder zwischen Standorten.

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Nicht ohne A1-Bescheinigung

Ohne sie wird es aber auch in Zukunft nicht gehen: die sogenannte A1-Bescheinigung. Sie ist notwendig, um sozialversicherungsrechtliche Belange bei Entsendungen zu erfassen und sicherzustellen. Begann die Entsendung vor dem 31.12.2020, ist sie für maximal 24 Monate gültig. Seit 01. Januar 2021 gilt dies weiter, wenn: 

  • der Arbeitgeber eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt,
  • die Entsendung nicht die Dauer von 24 Monaten überschreitet,
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Good Choice!

Ganz gleich, ob Sie regelmäßig oder einmalig Mitarbeiter nach Großbritannien entsenden: Es gilt, hier ständig auf dem Laufenden zu bleiben. Um nicht versehentlich Wichtiges zu übersehen, ist das Outsourcing Ihres Reisemanagements an einen Spezialisten hier ein echter Vorteil: Sie brauchen sich keine Sorgen um immer neue Brexit-Bestimmungen zu machen, konzentrieren sich lieber einfach auf Ihre Aufgaben und können den 5-Uhr-Tee nach erfolgreichen Verhandlungen ganz entspannt genießen.

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